Sollten Sie eine vereinbarte Leistung erbracht und hierfür aber keine Gegenleistung (z.B. Zahlung) erhalten haben, beraten wir Sie gerne darüber, wie Sie Ihre berechtigten Forderungen rechtssicher durchsetzen.

Wir fertigen für Sie Mahnschreiben, leiten das Mahnverfahren (Mahn- und Vollstreckungsbescheid) ein oder erheben direkt für Sie Klage.

Daneben unterstützen wir Sie auch bei der Beitreibung titulierter Forderungen in der Zwangsvollstreckung.

Das öffentliche Recht umfasst die Konfliktstelle zwischen Bürger und Behörde (Verwaltung). Hierbei vertreten und beraten wir Sie gerne in folgenden Schwerpunkten:

Das allgemeine Zivilrecht umfasst und regelt das Verhältnis von Privatpersonen untereinander, aber auch von Unternehmen, ohne dass ein spezielles Rechtsgebiet davon betroffen ist. Die Grundlage bildet hier das BGB. Insbesondere die für Sie als Privatpersonen alltäglichen Rechtsangelegenheiten finden hier ihre Regelungen.

Wir beraten Sie daher gerne in Angelegenheiten des Vertragsrechts (Kaufrecht, Schenkungsrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Verbraucherschutzvorschriften) mit dem zugehörigen Gewährleistungsrecht, sowie der gesetzlichen Schuldverhältnisse. Auch bei Angelegenheiten des Sachenrechts, bei ungerechtfertigten Bereicherungen, unerlaubten Handlungen und der Geltendmachung von Schadensersatz unterstützen wir Sie. Selbstverständlich wehren wir für Sie auch unberechtigte Forderungen ab.

Gerne prüfen wir auch für Sie Verträge und entwerfen individuelle Vereinbarungen.

In mietrechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich individuell auf Ihre Position als Mieter oder Vermieter zugeschnitten.

Vermieter unterstützen wir hier insbesondere in folgenden Bereichen:

Mieter hingegeben unterstützen wir insbesondere in folgenden Bereichen:

In Fragen des Nachbarrechts, des Pachtrechts, sowie des gewerblichen Mietrechts und WEG-Rechts unterstützen wir Sie darüber hinaus auch.

Das Sozialrecht regelt und umfasst viele Bereiche des alltäglichen Lebens. In Berührung kommen Sie als Privatperson hiermit meist durch die verschiedenen Versicherungen wie Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung, aber auch möglicherweise durch kommunale Sozialhilfeträger, wenn Sie Unterstützung durch Sozialleistungen („Hartz IV“, Sozialhilfe) erhalten. Auch die Kinder- und Jugendhilfe ist hier angesiedelt.

Da sich das Sozialrecht hierdurch weitläufig und komplex gestaltet und die Kommunikation mit den verschiedenen Leistungsträgern mitunter schwierig sein kann, unterstützen wir Sie hierbei gerne. Wir begleiten Sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und führen für Sie das Klageverfahren vor den zuständigen Gerichten. Bei dringlichen Angelegenheiten leiten wir für Sie auch ein Eilverfahren vor diesen ein.

Wir beraten und vertreten Sie daher insbesondere in folgenden Bereichen:

Unsere Kanzlei bietet Beratung und Vertretung insbesondere in folgenden Bereichen an:

Kaum ein Rechtsgebiet ist wegen der familiären Verhältnisse und Bindungen so konfliktträchtig wie das Erbrecht. Zur Vermeidung von Zerwürfnissen und zur Verhinderung langer Rechtsstreitigkeiten ist eine rechtzeitige anwaltliche Unterstützung hilfreich. Lebzeitige Vorsorgemaßnahmen – Testament, Vorsorgevollmacht, etc. – sind geeignet, potentielle Streitigkeiten der zukünftigen Erben zu verhindern und so frühzeitig die Weichen für eine angemessene Lösung zu stellen. Generell ist es aber auch nach dem Erbfall eine rasche Klärung jeglicher Streitfragen angezeigt, damit die Erbschaft schnell auseinandergesetzt oder z.B. Pflichtteilsansprüche durchgesetzt werden können.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen schnelle und kompetente Hilfe in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, egal ob Beratung oder anwaltliche Vertretung vor Gericht.

Sofern Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind oder eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren, damit wir in einem Erstgespräch das bestmögliche Vorgehen mit Ihnen besprechen können.

Es gilt unbedingt rechtzeitig einen Anwalt zu beauftragen. Eine professionelle anwaltliche Vertretung ist schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens oft der einzig wirksame Schutz vor Fehlern, die sich im Strafverfahren zu erheblichen Nachteilen auswachsen können.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie in allen Bereichen des Strafrechts wie z.B.

Das Verkehrsrecht erstreckt sich auf viele Bereiche, in denen wir Sie umfassend beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

Nach einem Verkehrsunfall übernehmen wir gerne für Sie die Schadensregulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und machen die Ihnen zustehenden Ansprüche wie Reparaturkosten, merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten und Nutzungsentschädigung geltend. Sollte es zu Personenschäden kommen, setzen wir für Sie auch Schmerzensgeld, Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden durch.

Wir beraten Sie auch zur Abrechnung des Verkehrsunfalles auf fiktiver Basis (ohne Reparatur), bei Totalschäden und Verkehrsunfällen mit ausländisch versicherten Fahrzeugen.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Auswahl von Sachverständigen oder Reparaturwerkstätten.

Sollten Sie als Geschädigter unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein, dann ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers verpflichtet, sowohl Ihre Rechtsanwaltskosten als auch Ihre Kfz-Sachverständigenkosten tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn auch Sie ein (Mit-)Verschulden trifft. In diesem Fall müssten die Rechtsanwaltskosten anteilig auch von Ihnen oder Ihre Rechtschutzversicherung getragen werden.

In Verkehrsstrafsachen sowie in Ordnungswidrigkeiten bzw. Bußgeldangelegenheiten beraten und vertreten wir Sie bei Geschwindigkeitsübertretungen, Fahrverbot, Führerscheinentzug, Medizinisch-Psychologischen Gutachten, Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss und Unfallflucht.

Als Kanzlei mit dem Schwerpunkt Familienrecht sind wir ganz besonders auf Mandate im Familienrecht spezialisiert. Bei einer Trennung ergeben sich Fragen, die sich – auch wegen der oft vorhandenen emotionalen Betroffenheit der Beteiligten – nicht ohne Beistand lösen lassen.

Unser Dienstleistungsspektrum beinhaltet die Beratung und die Vertretung durch einen auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt in allen Bereichen des Familienrechts. Dies schließt die Vertretung in gerichtlichen Verfahren ein.

Ob Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht – im Familienrecht kommt es auf einen Rechtsanwalt an, der Ihre Interessen mit Einfühlungsvermögen, Fingerspitzengefühl und Verhandlungsgeschick vertritt.

  • Ehevertag
  • Trennung
  • Zuweisung der Ehewohnung
  • Hausratsteilung
  • Häusliche Gewalt
  • Trennungs- und Scheidungsfolgen­vereinbarung
  • Einvernehmliche Scheidungen
  • Streitige Scheidungen
  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Versorgungsausgleich (Rentenausgleich)
  • Vermögens­auseinandersetzung
  • Zugewinnausgleich
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Kindschaftsrecht
  • Umgang
  • Sorgerecht
  • Verfahrens­beistandschaften

Dies betrifft sowohl "innerdeutsche" Ehen als auch Ehen mit Auslandsbezug.

Gerade in den hochemotionalen Kindschaftssachen können beide Fachanwältinnen aufgrund ihrer Zertifizierung als Verfahrensbeistände auf besondere Kenntnisse zurückgreifen.

Im Zusammenhang mit familienrechtlichen Fragen beraten wir auch gerne im Hinblick auf Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.


FRAGEN UND ANTWORTEN

Wann kann man geschieden werden?

Generell kann eine Ehe geschieden werden, wenn die Ehe zerrüttet ist. Zerrüttet ist die Ehe dann, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt voneinander leben, ein Ehegatte einen Scheidungsantrag stellt und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Das Einhalten des Trennungsjahres ist somit wesentliche Voraussetzung, um ein Scheidungsverfahren zu beginnen.

Warum gibt es das Trennungsjahr?

Mit dem Tag der Trennung bekunden Sie gegenüber Ihrem Partner, dass Sie an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr festhalten wollen. Womöglich ist der Trennungswunsch aber auch nur durch einen vorübergehenden Konflikt mit Ihrem Partner bedingt, welcher mit einer Eheberatung überwunden werden kann. Der Gesetzgeber möchte den Ehegatten mit dem Einhalten des Trennungsjahres die Gelegenheit geben, an der ehelichen Lebensgemeinschaft wieder festzuhalten.

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag der Trennung der Ehegatten. Die Trennung kann entweder vollzogen werden, indem ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, oder es beginnt, wenn die Ehegatten eine Trennung „von Tisch und Bett“ vollziehen.
Um eine Trennung von Tisch und Bett anzunehmen, werden vom BGH folgende Kriterien gefordert:
- keine gemeinsamen Mahlzeiten
- getrennte Schlafbereiche
- keine Intimitäten
- jeder versorgt sich eigenständig
- jeder wäscht seine Wäsche allein

Welche Folgen hat eine Trennung von meinem Partner?

Die Trennung von Ihrem Ehegatten ist mit vielen Fragen verbunden. Das Hauptaugenmerk sollte hier zunächst bei den gemeinsamen Kindern liegen. Besprochen werden muss, bei welchem Ehegatten die Kinder leben sollen und ob sich im Interesse der Kinder ein Sorgerechtsverfahren (meist Aufenthaltsbestimmungsrecht) vermeiden lässt. Geklärt werden muss auch, wie ein Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit den Kindern geregelt werden soll (Residenzmodell), oder ob ein Wechselmodell infrage kommt. Generell sollte der Umgang des Kindes zum nicht betreuenden Elternteil kindgerecht sein.

Darüber hinaus sollten Sie mit der Trennung die Themen Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt besprechen. Bei dem Thema Unterhalt ist wichtig, dass Sie keine Zeit verlieren und ihren Ehegatten unterhaltsrechtlich in Verzug setzen. Auch ohne Kinder sollten Sie schnellstmöglich über das Thema Trennungsunterhalt sprechen. Darüber hinaus werden bei einer Trennung Fragen zu der gemeinsamen Ehewohnung, der Handhabe gemeinsamer Konten und gemeinsamer Verbindlichkeiten bestehen. Auch hier helfen wir Ihnen gerne weiter.

Was kommt nach dem Ablauf des Trennungsjahres?

Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann ein Scheidungsantrag von einem Ehegatten bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Mit der gerichtlichen Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten ist das Scheidungsverfahren rechtshängig. Wie viel Zeit das Scheidungsverfahren nach dem Stellen des Scheidungsantrages in Anspruch nimmt, hängt immer davon ab, welches Gericht für Sie zuständig ist, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, ob andere Folgesachen einer gerichtlichen Klärung unterzogen werden sollen und ob ein Verfahrensbeteiligter das Verfahren verzögert.

Einvernehmliche Scheidung / Online-Scheidung: Ist die Scheidung mit einem Anwalt möglich?

Sofern Sie eine einvernehmliche Scheidung wünschen, kann das Scheidungsverfahren mit einem Anwalt betrieben werden. Eine Scheidung – ohne das Mandat an einen Rechtsanwalt zu geben – ist in Deutschland nicht möglich. Die Antragstellung der Scheidung muss in jedem Fall von einem Anwalt übernommen werden. Das Gesetz regelt, dass derjenige, der der Scheidung nur zustimmt, nicht anwaltlich vertreten sein muss. Dies ist auch sinnvoll und spart Geld, da so lediglich für den antragstellenden Ehegatte Anwaltskosten für die anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren entstehen. Die Parteien können untereinander vereinbaren, dass sich die Partei, die sich nicht anwaltlich vertreten lässt, zur Hälfte an den Anwaltskosten beteiligt.

Wer hat das Sorgerecht?

Sofern die Kindeseltern bei der Geburt ihrer Kinder verheiratet waren, üben sie das gemeinsame Sorgerecht automatisch aus. Sollte dies nicht der Fall sein, führen drei Wege zum gemeinsamen Sorgerecht:
- die Kindeseltern heiraten
- die Kindeseltern geben gemeinsame Sorgeerklärungen ab
- das Familiengericht überträgt das gemeinsame Sorgerecht

Was beinhaltet das Sorgerecht?

Grundsätzlich unterteilt sich das Sorgerecht in Vermögenssorge und Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB).

Die Vermögenssorge betrifft das Vermögen des Kindes. Sollten Sie zum Beispiel seit der Geburt Ihres Kindes ein Konto auf dem Namen des Kindes führen, betreffen alle Entscheidungen hinsichtlich dieses Kontos die Vermögenssorge des Kindes. Kein Elternteil darf somit ohne die Zustimmung des anderen Elternteils Vermögensverschiebungen (Überweisungen, Sparplanänderungen etc.) vornehmen.

Die Personensorge unterteilt sich wiederum in:
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Recht über die Entscheidung in schulischen Angelegenheiten
- Recht über die Entscheidung in medizinische Angelegenheiten sowie
- Recht über die Entscheidung in behördliche Angelegenheiten

Sofern das gemeinsame Sorgerecht besteht und Sie mit Ihren Kindern einen Umzug planen, sollten Sie den anderen Elternteil um eine schriftliche Zustimmung zum Umzug des Kindes (Aufenthaltsbestimmungsrecht) sowie zur einwohnermelderechtlichen Änderung des Wohnsitzes des Kindes (Recht über die Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten) bitten. Sofern Sie Ihr Kind in einer Kita oder Schule anmelden wollen, ist die Zustimmung des anderen Elternteils ebenfalls erforderlich.

Sofern Ihr Kind einen erheblichen medizinischen Heileingriff benötigt, ist die Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern erforderlich.

Nicht vom Sorgerecht betroffen sind die Angelegenheiten des alltäglichen Lebens. Diese können von jedem Elternteil entschieden werden, in dessen Obhut sich das Kind gerade befindet (z.B. Arztbesuch bei Erkältung (→ gewöhnliche medizinische Untersuchungen), Umgang mit Freunden der Kinder, Essensfragen, Bestimmung der Schlafenszeit, Fernsehkonsum…).

Bleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht auch nach der Scheidung?

Auch nach einer Scheidung wird es grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern bleiben. Nur wenn es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern zu Bereichen des Sorgerechts der Vermögens- und Personensorge gibt, kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts oder eines Teils des Sorgerechts gerichtlich beantragen.

Anhand welcher Kriterien entscheidet das Gericht ein Sorgerechtsverfahren?

An einem gerichtlichen Kindschaftsverfahren (Sorgerechts- oder Umgangsverfahren) wird auch immer das Jugendamt und in der Regel ein Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) beteiligt sein. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand sollen Gespräche mit den Eltern und den Kindern haben, ggfls. die Wohnung der Eltern sowie die Kinderzimmer in Augenschein nehmen und dem Gericht eine Stellungnahme übermitteln. Es ist somit wichtig zu wissen, wie Sie sich gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt verhalten sollen.

Ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren wird anhand folgender Kriterien entschieden:
- Kontinuität
- Bindung
- Bindungstoleranz
- Erziehungsfähigkeit und Erziehungseignung
- Der Wille des Kindes
In einem Sorgerechtsverfahre gewichtet das Gericht die einzelnen Kriterien nach eigenem Ermessen, wobei der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter des Kindes entscheidender wird.

Das Wohl des Kindes steht immer im Vordergrund.

Wann kann ich das gemeinsame Sorgerecht beantragen?

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern dem Wohl des Kindes entspricht (§ 1626a Abs. 2 BGB). Sofern der andere Elternteil nicht der Übertragung der gemeinsamen Sorge zustimmt, kann nur das Familiengericht über die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden. Das Gesetz sieht hierbei eine Erleichterung für den beantragenden Elternteil vor, da der nicht zustimmende Elternteil gegenüber dem Gericht darlegen muss, weshalb die gemeinsame Sorge nicht dem Kindewohl entspricht. Dennoch zeigt die Praxis, dass die Gerichte ein gemeinsames Sorgerecht nicht aussprechen, wenn die Kindeseltern sehr zerstritten sind und sich über die Belange des Kindes nicht verständigen können.

© 2024 Welter & Roth
chevron-down